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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
§ 11
Erdgas und Erdölgas (Naturgas)
1Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe für Naturgas befreit; ausgenommen ist das Gebiet Breitbrunn-Eggstätt. 2Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. 3Für das Gebiet Breitbrunn-Eggstätt können abweichend von den §§ 1 bis 8 die Einzelheiten der Erhebung und Bezahlung der Förderabgabe in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und den Abgabepflichtigen festgelegt werden.