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DWV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.11.1997
§ 8
Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen
(1) 1Erfolgt bei Sammelheizungen und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen keine Messung des Wärmeverbrauchs, ist unabhängig von der Art der Wärmeerzeugung ein Heizkostenbeitrag für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni zu erheben. 2Er wird vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraums, sind für jeden vollen Monat folgende Vomhundertsätze des endgültigen Jahresentgelts zu entrichten:
Monat
Vomhundertsatz
Januar
18
Februar
16
März
14
April
9
Mai
2
Juni
1
Juli
0
August
0
September
1
Oktober
9
November
13
Dezember
17.
(3) Bei der Berechnung des Heizkostenbetrags ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:
Für Dienstwohnungsinhaber der Besoldungsgruppen
Wohnfläche (m2)
A 3 bis A 8
80
A 9 bis A 13
100
A 14 bis A 16, B 1 bis B 2
120.
(4) Erfolgt keine Messung des Wärmeverbrauchs, beträgt das Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,8 v.H. des jährlichen Heizungsentgelts.
(5) § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 6 gelten entsprechend.