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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.11.1997
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Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten
(Dienstwohnungsverordnung – DWV –)
Vom 28. November 1997
(GVBl. S. 866)
BayRS 2030-2-30-F

Vollzitat nach RedR: Dienstwohnungsverordnung (DWV) vom 28. November 1997 (GVBl. S. 866, BayRS 2030-2-30-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 76 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 519), erläßt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Dienstwohnungen des Freistaates Bayern.
§ 2
Begriff der Dienstwohnungen
1Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamten als Inhaber bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluß eines Mietvertrags aus besonderen dienstlichen Gründen zugewiesen werden. 2Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

II. Verwaltung der Dienstwohnungen

§ 3
Zuständige Behörden
(1) 1Für die Aufsicht über Dienstwohnungen sowie die sonstigen Angelegenheiten aus dem Vollzug dieser Verordnung ist die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des IMBY-Gesetzes zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt auch für Dienstwohnungen, die der Freistaat Bayern von Dritten angemietet hat.
(2) 1Die Festsetzung des Sachbezugswerts gegenüber den Dienstwohnungsinhabern obliegt dem Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern (Festsetzungsbehörde). 2Die Abrechnung der Sachbezüge obliegt der nach Art. 14 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zuständigen Stelle (Abrechnungsstelle).
§ 4
Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses
(1) 1Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem in der Zuweisung geregelten Zeitpunkt. 2Die Festsetzungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Zuweisung.
(2) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.
§ 5
Begriff des Sachbezugswerts
Der Sachbezugswert setzt sich aus der Dienstwohnungsvergütung und den Betriebskosten zusammen.
§ 6
Dienstwohnungsvergütung
(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für die Nutzung der Dienstwohnung auf die Bezüge angerechnet wird.
(2) 1Die Dienstwohnungsvergütung ist in Höhe des örtlichen Nettomietwerts vergleichbarer Wohnungen unter Berücksichtigung der werterhöhenden und wertmindernden Umstände der Dienstwohnung festzusetzen. 2Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle leistet insoweit Amtshilfe. 3Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Miete finden keine Anwendung.
(3) 1Die Dienstwohnungsvergütung beträgt höchstens bei monatlichen Bezügen bis eintausend Euro einheitlich einhundertfünfzig Euro; der Betrag von einhundertfünfzig Euro erhöht sich um je sechs Euro für jeweils volle fünfzig Euro, um die die monatlichen Bezüge den Betrag von eintausend Euro übersteigen. 2Zu den monatlichen Bezügen gehören die Grundbezüge gemäß Art. 2 Abs. 2 BayBesG und die ständigen Zulagen gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayBesG. 3Der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung sind die vollen Grundbezüge und Zulagen zugrunde zu legen.
(4) Die Dienstwohnungsvergütung nach Absatz 2 und die nach Absatz 3 ermittelte höchste Dienstwohnungsvergütung sind für Teile eines Monats nach Kalendertagen zu berechnen.
§ 7
Betriebskosten
(1) 1Neben der Dienstwohnungsvergütung sind alle Betriebskosten im Sinn der Betriebskostenverordnung vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen. 2Es dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei Abwägung aller Umstände gerechtfertigt sind.
(2) 1Soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, sind die Betriebskosten im Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen umzulegen. 2Sind zulässige oder vorgeschriebene Meßeinrichtungen vorhanden, sind die Betriebskosten nach dem gemessenen Verbrauch aufzuteilen.
(3) Die Kosten der Entwässerung sind in gleicher Weise wie die Kosten der Wasserversorgung zu verteilen.
(4) Für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, findet die Verordnung über Heizkostenabrechnung Anwendung.
(5) Die laufenden monatlichen Grundgebühren und sonstigen Entgelte für Breitbandanschlüsse werden, soweit diese der Staat trägt, im Verhältnis der Nutzer aufgeteilt.
(6) 1Auf die Betriebskosten sind monatliche Abschläge in angemessener Höhe, abgerundet auf volle Euro, zu leisten. 2Über die Betriebskosten hat die Festsetzungsbehörde jährlich abzurechnen. 3Die jährliche Abrechnung ist spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzuleiten. 4Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle teilt der Festsetzungsbehörde die Höhe der auf die Wohnungen entfallenden Betriebskostenabschlagszahlungen und die zur Jahresabrechnung erforderlichen Angaben mit.
(7) Die Festsetzungsbehörde kann die Betriebskosten zur Vermeidung unbilliger wohnungsbedingter Härten auf Antrag des Dienstwohnungsinhabers im Einvernehmen mit dessen personalverwaltender Stelle ermäßigen.
§ 8
Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen
(1) 1Erfolgt bei Sammelheizungen und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen keine Messung des Wärmeverbrauchs, ist unabhängig von der Art der Wärmeerzeugung ein Heizkostenbeitrag für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni zu erheben. 2Er wird vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraums, sind für jeden vollen Monat folgende Vomhundertsätze des endgültigen Jahresentgelts zu entrichten:
Monat
Vomhundertsatz
Januar
18
Februar
16
März
14
April
9
Mai
2
Juni
1
Juli
0
August
0
September
1
Oktober
9
November
13
Dezember
17.
(3) Bei der Berechnung des Heizkostenbetrags ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:
Für Dienstwohnungsinhaber der Besoldungsgruppen
Wohnfläche (m2)
A 3 bis A 8
80
A 9 bis A 13
100
A 14 bis A 16, B 1 bis B 2
120.
(4) Erfolgt keine Messung des Wärmeverbrauchs, beträgt das Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,8 v.H. des jährlichen Heizungsentgelts.
(5) § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 6 gelten entsprechend.
§ 9
Anrechnung des Sachbezugswerts
(1) Der Sachbezugswert ist in monatlichen Teilbeträgen von den Bezügen einzubehalten.
(2) 1Besteht kein Anspruch auf Bezüge, sind monatliche Beträge in gleicher Höhe zu leisten. 2§ 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Entsprechendes gilt für die Schlußzahlung der Betriebskosten.
§ 10
Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen
1Schönheits- und Kleinreparaturen veranlasst der Dienstwohnungsinhaber auf eigene Kosten. 2Das Nähere wird durch Bekanntmachung geregelt.
§ 11
Ende des Dienstwohnungsverhältnisses
(1) 1Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit der Pensionierung, dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, der Beurlaubung sowie der Aufhebung oder dem Erlöschen der Zuweisung. 2Die Festsetzungsbehörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) 1Wird die Wohnung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses unberechtigt weiter genutzt, ist ein Nutzungsentgelt in Höhe des Sachbezugswerts zu entrichten. 2Ab dem Beginn des vierten Kalendermonats entfällt die Anwendung von § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 3 auf das Nutzungsentgelt.
(3) 1Das Nutzungsentgelt wird durch die Festsetzungsbehörde mit Bescheid festgesetzt. 2Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Anlass der unberechtigten Nutzung bleibt unberührt.
§ 12
Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung
(1) 1Über die Festsetzung (Erst- und Folgefestsetzung) des örtlichen Nettomietwerts (§ 6 Abs. 2), der höchsten Dienstwohnungsvergütung (§ 6 Abs. 3) und der Betriebskostenvorauszahlung hat die Festsetzungsbehörde einen einheitlichen, rechtsbehelfsfähigen Bescheid (Festsetzungsbescheid) zu erlassen. 2Dies gilt nicht bei Änderungen, die lediglich auf Änderungen der höchsten Dienstwohnungsvergütung infolge Änderung der monatlichen Bezüge zurückzuführen sind, soweit diese aus der Bezügemitteilung ersichtlich ist. 3Die Abrechnungsstelle teilt der Festsetzungsbehörde die für die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung erforderlichen Bezügedaten mit.
(2) Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten erfolgt ebenfalls durch einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt der Festsetzungsbehörde.
§ 13
Überprüfung der Dienstwohnungsvergütung
(1) 1Treten Umstände ein, die zu einer Änderung des Mietwerts führen können, so ist dieser unverzüglich zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzustellen. 2Die Überprüfung des örtlichen Mietniveaus ist spätestens alle drei Jahre nach der letzten Feststellung vorzunehmen.
(2) 1Von einer Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist abzusehen, wenn sie um weniger als fünf Euro vom bisherigen Wert abweichen würde. 2Dies gilt nicht für die höchste Dienstwohnungsvergütung.
§ 14
Übergangsregelung
1Abweichend von § 10 verbleibt es bei am 31. März 2014 bestehenden Dienstwohnungsverhältnissen, bei denen die Schönheits- und Kleinreparaturen nicht vom Dienstwohnungsinhaber getragen werden, bei der Veranlassung und Kostentragung durch den Dienstherrn. 2In diesen Fällen erhöht sich die Dienstwohnungsvergütung in entsprechender Anwendung der Sätze des § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung; eine Veranlassung und Kostentragung entsprechend § 10 kann vereinbart werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
München, den 28. November 1997
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Erwin Huber, Staatsminister
Nichtamtliche Anlage zu § 6 Abs. 3
Monatl. Bruttobezüge
von €
bis €
Dienstwohnungsvergütung

1000
150
1000,01
1049,99
150
1050
1099,99
156
1100
1149,99
162
1150
1199,99
168
1200
1249,99
174
1250
1299,99
180
1300
1349,99
186
1350
1399,99
192
1400
1449,99
198
1450
1499,99
204
1500
1549,99
210
1550
1599,99
216
1600
1649,99
222
1650
1699,99
228
1700
1749,99
234
1750
1799,99
240
1800
1849,99
246
1850
1899,99
252
1900
1949,99
258
1950
1999,99
264
2000
2049,99
270
2050
2099,99
276
2100
2149,99
282
2150
2199,99
288
2200
2249,99
294
2250
2299,99
300
2300
2349,99
306
2350
2399,99
312
2400
2449,99
318
2450
2499,99
324
2500
2549,99
330
2550
2599,99
336
2600
2649,99
342
2650
2699,99
348
2700
2749,99
354
2750
2799,99
360
2800
2849,99
366
2850
2899,99
372
2900
2949,99
378
2950
2999,99
384
3000
3049,99
390
3050
3099,99
396
3100
3149,99
402
3150
3199,99
408
3200
3249,99
414
3250
3299,99
420
3300
3349,99
426
3350
3399,99
432
3400
3449,99
438