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DWV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.11.1997
§ 10
Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen
1Schönheits- und Kleinreparaturen veranlasst der Dienstwohnungsinhaber auf eigene Kosten. 2Das Nähere wird durch Bekanntmachung geregelt.