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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 89
Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55
Bei Bezug eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 ist mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.