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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 91
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.