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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 88
Erhöhung der Höchstgrenzen
(1) 1Im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung (Art. 79) sind die Höchstgrenzen nach
1.
Art. 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 um den Grundbetrag nach Art. 83 BayBesG und
2.
Art. 83 Abs. 2 Nr. 3, Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 2 um den Grundbetrag nach Art. 76
zu erhöhen. 2Zusätzlich sind die Höchstgrenzen um den Sonderbetrag für Kinder nach Art. 77 Abs. 1 zu erhöhen.
(2) Die Höchstgrenzen nach Art. 83 Abs. 2 sind bei Versorgungsberechtigten mit ruhegehaltfähigen Bezügen aus einer der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zusätzlich um den Erhöhungsbetrag nach Art. 84 BayBesG zu erhöhen.