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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 51
Stimmberechtigung
1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht Besorgnis der Befangenheit im Sinn des Art. 21 BayVwVfG. 2Hierüber entscheidet die Lehrerkonferenz unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.