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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 49
Tagesordnung
(1) Das vorsitzende Mitglied setzt die Tagesordnung fest.
(2) 1Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 2Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunkts, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.