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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 31
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
1Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss unter Vorsitz des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der betroffenen Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten fest. 2Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung mitgeteilt.