Inhalt

BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 28
Allgemeines
(1) Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Musik schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab.
(2) In allen Fachrichtungen wird durch die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung der Nachweis der Befähigung zum Leiter bzw. zur Leiterin eines Ensembles im Laienmusizieren erbracht.
(3) Durch die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kirchenmusik wird der Nachweis für die Befähigung zum nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst (C-Kirchenmusik-Prüfung) erbracht.
(4) 1Durch die erfolgreich abgelegte pädagogische Zusatzprüfung wird der Nachweis einer vertieften musikalischen und technischen Entwicklung im Hauptfach und der Nachweis der Befähigung für den Unterricht in der Unter- und Mittelstufe des betreffenden Fachs an Sing- und Musikschulen erbracht. 2Davon abweichend führt die pädagogische Zusatzprüfung in Verbindung mit dem Hauptfach Gesang zu einer pädagogischen Zusatzqualifikation im Fach Chorleitung. 3Die pädagogische Zusatzprüfung in Verbindung mit dem Hauptfach Gesang in der Fachrichtung Rock, Pop, Jazz führt zusätzlich zu einer pädagogischen Zusatzqualifikation im Fach Gesang.
(5) Durch die erfolgreich abgelegte künstlerische Zusatzprüfung wird der Nachweis einer vertieften künstlerischen Ausbildung im Hauptfach und der Nachweis der Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten erbracht.