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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 39
Nachholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung
1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der regulären Prüfung nachholen. 2Den Zeitpunkt für die Nachholung bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die pädagogische und die künstlerische Zusatzprüfung.