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ArchivBO
Text gilt ab: 02.01.2002
Fassung: 16.01.1990
§ 8
Reproduktionen
(1) 1Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe des § 5 erfolgen. 2Reproduktionen werden durch die staatlichen Archive oder eine von diesen beauftragte Stelle hergestellt.
(2) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des staatlichen Archivs zulässig.
(3) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das verwahrende staatliche Archiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.