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ArchivBO
Text gilt ab: 02.01.2002
Fassung: 16.01.1990
§ 4
Benützungsantrag
(1) Die Benützung ist beim staatlichen Archiv schriftlich zu beantragen.
(2) 1Im Benützungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benützers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, sowie das Benützungsvorhaben, der überwiegende Benützungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. 2Ist der Benützer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. 3Für jedes Benützungsvorhaben ist ein eigener Benützungsantrag zu stellen.
(3) Der Benützer hat sich zur Beachtung der Benützungsordnung zu verpflichten.
(4) Der Benützer hat sich auf Verlangen auszuweisen.
(5) Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benützungsantrag verzichtet werden.