Inhalt

ArchivBO
Text gilt ab: 02.01.2002
Fassung: 16.01.1990
§ 5
Benützungsgenehmigung
(1) 1Die Benützungsgenehmigung erteilt das staatliche Archiv. 2Sie gilt nur für das laufende und das darauffolgende Kalenderjahr, für das im Benützungsantrag angegebene Benützungsvorhaben und für den angegebenen Benützungszweck.
(2) 1Die Benützungsgenehmigung ist zu versagen oder von Auflagen abhängig zu machen, wenn und soweit
1.
Grund zu der Annahme besteht, daß Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
2.
Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
3.
Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
4.
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
5.
durch die Benützung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde.
2Im Fall von Satz 1 Nr. 1 holt das staatliche Archiv vor der Erteilung der Benützungsgenehmigung die Zustimmung der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ein, die im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle oder deren Funktionsnachfolger entscheidet.
(3) Die Benützungsgenehmigung kann ganz oder teilweise versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn
1.
der Zweck der Benützung auf andere Weise erreicht werden kann, insbesondere durch Einsicht in Druckwerke oder Reproduktionen, und eine Benützung des Originals aus wissenschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht zwingend erforderlich ist,
2.
das Archivgut zu amtlichen Zwecken, im Rahmen von Erschließungsarbeiten oder wegen einer gleichzeitigen anderweitigen Benützung benötigt wird,
3.
der Benützer nicht die Gewähr für die Einhaltung der Benützungsordnung bietet.
(4) Wird die Benützung von Unterlagen nach Art. 11 Abs. 4 Satz 3 BayArchivG beantragt, so hat der Benützer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, daß die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist.
(5) 1Die Benützung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. 2Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht.
(6) Archivgut ist von der Benützung ausgeschlossen, solange es einer Schutzfrist unterliegt und eine Verkürzung der Schutzfrist nicht erfolgt ist.
(7) 1Die Benützungsgenehmigung kann auch dann widerrufen werden, wenn Angaben im Benützungsantrag nicht mehr zutreffen oder die Benützungsordnung nicht eingehalten wird. 2Sie kann nachträglich mit Auflagen versehen werden.