Inhalt
§ 52
Besetzung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle ist besetzt mit
- 1.
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dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1,
- 2.
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acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegekassen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2,
- 3.
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acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3.