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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 53
Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 51 entsprechend.