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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 14
Gesamtnoten
(1) Die Gesamtnote des Ersten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 2.
(2) Zur Errechnung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts werden die Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 3 Abschnitt I und der wissenschaftlichen Abschlussarbeit der Anlage 3 Abschnitt II nach dem in Anlage 6 dargestellten Bewertungsverfahren zusammengezählt und die Summe durch 11 geteilt.
(3) 1Zur Errechnung der Gesamtnote des Dritten Prüfungsabschnitts werden aus den Noten der Gutachtenerstellungen und der thematisch zugehörigen Prüfplanerstellungen nach Anlage 4 Nrn. 1 und 2 je eine Durchschnittsnote im Verhältnis 60 zu 40 errechnet. 2Die drei Durchschnittsnoten nach Satz 1 und die Note im Fach „Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung“ nach Anlage 4 Nr. 3 werden zusammengezählt und die Summe durch 4 geteilt.
(4) Die Gesamtnote der Prüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker errechnet sich aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts.
(5) Für die Bildung von Gesamtnoten nach den Abs. 1 bis 4 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.