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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 6
Prüfungsausschüsse
(1) 1Für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt wird jeweils ein Prüfungsausschuss bei den Universitäten gebildet, an denen die für das Studium der Lebensmittelchemie erforderlichen Lehrveranstaltungen belegt werden können. 2Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter regelt die Universität durch Satzung.
(2) 1Für den Dritten Prüfungsabschnitt wird ein Prüfungsausschuss beim LGL gebildet. 2Er besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. 3Die bzw. der Vorsitzende wird durch ein Mitglied, die Mitglieder werden durch mindestens ein stellvertretendes Mitglied vertreten.
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter werden von dem für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Staatsministerium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. 2Es übt die Aufsicht über die Prüfungsausschüsse aus. 3Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts unterbreiten die Universitäten, für die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses des Dritten Prüfungsabschnitts das LGL.
(4) Zu bestellen sind
1.
als Vorsitzende und ihre Stellvertreter
a)
für den Ersten Prüfungsabschnitt: Die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Personen,
b)
für den Zweiten Prüfungsabschnitt: Beamtete Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Personen und Beamte des höheren Justiz- und Verwaltungsdienstes,
c)
für den Dritten Prüfungsabschnitt: Beamtete Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des LGL;
2.
als weitere Mitglieder und ihre Stellvertreter
a)
für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt: Personen, die nach Art. 65 BayHSchG in dem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre oder nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind,
b)
für den Dritten Prüfungsabschnitt: Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des LGL und Beamte des höheren Justiz- und Verwaltungsdienstes.
(5) 1Die bzw. der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses organisiert die Prüfungen, bestimmt die Prüfungstermine sowie den Prüfungsort und trifft alle mit den Prüfungen im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Vorsitzenden können ihre Befugnisse auf die Stellvertreter übertragen. 3Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter werden bei der Erledigung ihrer Aufgaben vom Prüfungsamt der jeweiligen Hochschule unterstützt.
(6) 1Ein Prüfungsausschuss ist mit der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern oder deren Stellvertretern beschlussfähig. 2Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters den Ausschlag.