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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 16
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(2) 1Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von der prüfenden oder aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 2In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 3Der Prüfungsausschuss kann den Prüfling von den weiteren Prüfungen des laufenden Prüfungsabschnitts ausschließen.