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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 43
Zeugnisse, Bescheinigungen
(1) 1Berechtigte, die die Abschlußprüfung oder die Bestätigungsprüfung in den Fällen der §§ 4, 6 Abs. 1 und 2 bestanden haben, erhalten darüber ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster, mit dem das im Herkunftsland erworbene Hochschulzugangszeugnis als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife anerkannt wird. 2Berechtigte, die die Abschlußprüfung im Fall des § 5 bestanden haben, erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 3Berechtigte, die die Abschlußprüfung im Fall des § 6 Abs. 3 bestanden haben, erhalten darüber ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster, mit dem die Fachhochschulreife nachgewiesen wird.
(2) Die Berechnung der Gesamtnote wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
(3) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 2Ein Abgangszeugnis wird auf Antrag auch ausgestellt, wenn ein Teilnehmer während des laufenden Sonderlehrgangs austritt.