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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 39
Feststellung der Abschlußnoten
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuß die Abschlußnoten fest.
(2) 1In Unterrichtsfächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, wird die Abschlußnote gleichgewichtig aus der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung ermittelt. 2Sofern zusätzlich zur schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung stattfindet, zählen bei der Festsetzung der Abschlußnote die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(3) In Unterrichtsfächern, die Gegenstand nur einer mündlichen Prüfung waren, wird die Abschlussnote gleichgewichtig aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt.
(4) In den Unterrichtsfächern, in denen keine Prüfung stattgefunden hat, ist die Vornote die Abschlußnote.