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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 24
Einsicht und Abschrift von Urkunden bei Behörden
1Interessierte Personen können die von Behörden verwahrten Urkunden einsehen oder sich eine beglaubigte Abschrift erteilen lassen, wenn diejenigen, auf deren Antrag oder in deren Interesse die Urkunde bei der Behörde errichtet oder hinterlegt wurde, zustimmen oder zur Gewährung der Einsicht rechtskräftig verurteilt sind. 2Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.