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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 22
Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
Als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können vom Präsidenten des Obersten Landesgerichts Personen oder Vereinigungen anerkannt werden,
1.
die die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten,
2.
die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
3.
die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz entspricht.