Inhalt

AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 25
Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(1) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bayerische Landesbank, die Bayerische Landesbausparkasse und die Sparkassen.