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ZDF-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
§ 2
Angebote des „Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)“
(1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme und bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.
(2) Vor Veränderung des Programmschemas im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.