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ZDF-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
§ 1
Trägerschaft, Name, Sitz
(1) 1Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“. 2Das ZDF veranstaltet Fernsehen nach Maßgabe dieses Staatsvertrags und des Medienstaatsvertrages.
(2) 1Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet. 2Dazu gehört seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Fernsehen. 3Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern.
(3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(4) 1Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. 2Es unterhält in jedem Land ein Landesstudio.