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Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
§ 4
Sonderbestimmung für Altmitglieder
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.