Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
§ 2
Beitrag
(1) 1Auf Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrags folgenden Kalenderjahrs die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen. 2Der Antrag ist innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums zu stellen. 3Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(2) 1Auf Antrag ist der Beitrag nach Absatz 1 Satz 1 für die weitere Dauer der Mitgliedschaft zu zahlen. 2Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum zu stellen.
(3) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.