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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
4c
Rücksichtnahme auf den Verletzten
Der Staatsanwalt achtet darauf, dass die für den Verletzten aus dem Strafverfahren entstehenden Belastungen möglichst gering gehalten und seine Belange im Strafverfahren berücksichtigt werden.