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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Unterbrechung der Verjährung
1Der Staatsanwalt hat während des ganzen Verfahrens darauf zu achten, dass die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wird, besonders wenn kürzere Verjährungsfristen laufen. 2Dabei ist jedoch der Grundgedanke der Verjährung zu berücksichtigen und deren Eintritt nicht wahllos, vor allem nicht in minder schweren Fällen, die erst nach Jahren zur Aburteilung kämen, zu verhindern. 3Auf Nummer 274 wird hingewiesen.