Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
29d
Zusammenarbeit
(1) 1Die Entscheidung über die Zulässigkeit des kontrollierten Transports trifft der zuständige Staatsanwalt (Nummer 29c). 2Er unterrichtet den Staatsanwalt, in dessen Bezirk ein Transport voraussichtlich das Inland verlässt. 3Auch der für den Einfuhrort zuständige Staatsanwalt ist zu unterrichten, wenn ein anderer als dieser das Verfahren führt.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizei- und Zolldienstes wenden sich grundsätzlich an den nach Nummer 29c zuständigen Staatsanwalt.