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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Zuständigkeit
(1) Die Bearbeitung von Sammelverfahren obliegt dem Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Schwerpunkt des Verfahrens liegt.
(2) 1Der Schwerpunkt bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Tatkomplexes. 2Dabei sind vor allem zu berücksichtigen:
a)
die Zahl der Einzeltaten, der Täter oder der Zeugen;
b)
der Sitz einer Organisation;
c)
der Ort der geschäftlichen Niederlassung, wenn ein Zusammenhang mit der Tat besteht;
d)
der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des (Haupt-)Beschuldigten, wenn dieser für Planung, Leitung oder Abwicklung der Taten von Bedeutung ist;
e)
das Zusammenfallen des Wohnsitzes mit einem Tatort.
(3) Lässt sich der Schwerpunkt nicht feststellen, ist der Staatsanwalt zuständig, der zuerst mit dem (Teil-)Sachverhalt befasst war.
(4) Die Führung eines Sammelverfahrens darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass wegen eines Teils der Taten bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.