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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer nachträglichen Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, welches der Betreuer gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat (§ 1858 Absatz 3 Satz 5 BGB).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Gericht oder die Behörde zu richten, gegenüber dem oder der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.