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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen an die Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Mitzuteilen ist die Entscheidung über die Annahme eines Minderjährigen als Kind (§ 189 Absatz 4 FamFG).
(2) Die Mitteilung ist an die Adoptionsvermittlungsstelle zu richten, die das Kind vermittelt hat.