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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt
(1) 1Mitzuteilen ist die Rechtshängigkeit einer Scheidungssache, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 17 Absatz 3 SGB VIII). 2In den Mitteilungen sind Namen und Anschriften der beteiligten Eheleute und Kinder anzugeben. 3Wird bei einer Mitteilung die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z.B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.
(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.