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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Mitzuteilen sind, wenn für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes) ist,
1.
in Verfahren zur Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Absatz 2 Satz 1, § 258 Absatz 1 Satz 1 AktG
a)
der Eingang eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern,
b)
jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern,
c)
der Prüfungsbericht der Sonderprüfer,
d)
im Falle des § 258 Absatz 1 Satz 1 AktG zusätzlich die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Absatz 2 AktG;
(§ 142 Absatz 7, § 261a AktG);
2.
bei Klagen gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses
a)
der Eingang der Klage,
b)
die rechtskräftige Entscheidung über die Klage
(§ 256 Absatz 7 Satz 2 AktG)
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 500154, 60391 Frankfurt, zu richten.