Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
1
Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters
(1) Mitzuteilen ist der Eingang einer Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB verlangt wird (§ 22 Absatz 9 SGB II, § 36 Absatz 2 SGB XII).
(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
(3) Mitzuteilen sind
1.
der Tag des Eingangs der Klage und, falls die Klage bereits zugestellt ist, auch der Tag der Rechtshängigkeit der Klage,
2.
die Namen und Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(4) Die Mitteilungen sind unverzüglich zu bewirken, in der Regel nach Eingang der Klage.
(5) Die Mitteilungen, für die ein Vordruck gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden ist, sind an den örtlich für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung zuständigen kommunalen Träger der Sozialhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle beziehungsweise an den örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem beauftragte Stelle zu richten.
(6) Zugleich mit der Mitteilung ist der Betroffene über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.
Anmerkung: Mitteilungsempfänger sind:
in Baden-Württemberg der Stadt- oder Landkreis sowie die gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II;
in Bayern der Landkreis bzw. die kreisfreie Gemeinde;
in Berlin das Bezirksamt – Bereich Soziales – bzw. das Jobcenter (je nachdem, welche Stelle im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk für die Entgegennahme zuständig ist);
in Brandenburg die Landkreise bzw. kreisfreien Städte;
in Bremen
a)
in der Stadt Bremen das Amt für Soziale Dienste – Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW), Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
b)
in der Stadt Bremerhaven
für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII der Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialamt –,
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II das Jobcenter Bremerhaven;
c)
für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Amt für Soziale Dienste – Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW) im Sozialamt Nord, Am Sedanplatz 7, 28757 Bremen;
in Hamburg das Bezirksamt – Grundsicherungs- und Sozialamt – Fachstelle für Wohnungsnotfälle;
in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte
in Mecklenburg-Vorpommern
a)
für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Sozialämter –,
b)
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinsamen Einrichtungen bzw. im Landkreis Vorpommern-Rügen der Landrat;
in Niedersachsen der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt;
in Nordrhein-Westfalen
a)
für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§§ 3, 97 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 3 AG-SGB XII NRW)
b)
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II in Verbindung mit § 1 und § 5 Absatz 1 und 2 AG-SGB II NRW);
in Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte;
im Saarland
a)
für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII der Regionalverband bzw. die Landkreise,
b)
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Jobcenter Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen, Saarpfalz oder Merzig-Wadern sowie die Kommunale Arbeitsförderung St. Wendel;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II;
in Schleswig-Holstein die Landkreise (Kreissozialamt) und die kreisfreien Städte (Sozialamt); diese teilen den Gerichten etwaige von ihnen beauftragte Stellen mit;
in Thüringen die Sozialhilfeverwaltung der Landkreise oder der kreisfreien Städte und die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II (besondere Einrichtungen) sowie die Jobcenter nach § 44b SGB II (gemeinsame Einrichtungen).