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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich
(1) Mitzuteilen sind
1.
ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag;
2.
in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommene sonstige Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können (z.B. Aufhebungsvertrag, Rücktritts- und Anfechtungserklärung, Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag, Ehe- und Lebenspartnerschaftsvertrag – etwa durch erstmalige Vereinbarung oder Änderung des Vermögensstands – und Rechtswahlen)
(§ 78d Absatz 4 in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 1 BNotO).
(2) Inhalt und Form der Mitteilung richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters nach Maßgabe der von ihr getroffenen Festlegungen zu richten.