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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen aufgrund des Aufenthaltsgesetzes
(1) Mitzuteilen sind unverzüglich nach Kenntnis
1.
der Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
2.
der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
3.
ein sonstiger Ausweisungsgrund.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter nach Maßgabe von Nummer 87 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu veranlassen.
(3) 1Die Mitteilungen sind an die zuständige Ausländerbehörde zu richten. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und sonstiger strafbarer Handlungen nach dem Aufenthaltsgesetz kann anstelle der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine Zurückschiebung, die Durchsetzung der Pflicht des Ausländers, den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen, die Durchführung der Abschiebung oder, soweit zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich, die Festnahme und Beantragung der Haft in Betracht kommen (§ 87 Absatz 2 AufenthG).
Anmerkung: Zuständige Ausländer- bzw. Polizeibehörden sind
in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Polizeidienststellen;
in Bayern die für den Gerichtsort zuständigen Polizeidirektionen und die gemäß § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) zuständigen Kreisverwaltungsbehörden;
in Berlin das Landesamt für Einwanderung;
in Brandenburg die Kreise und kreisfreien Städte, für Asylbewerber die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt; Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium;
in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport, für Ausländersachen das Amt für Migration, als Polizeibehörde die Polizei;
in Hessen die Kreisordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, sofern die Unterbringung eines Ausländers nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt. Ist letzteres der Fall, ist das Landesamt für innere Verwaltung als zentrale Ausländerbehörde zuständig;
in Niedersachsen
als Ausländerbehörden: die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Region Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) in Braunschweig und Oldenburg für Asylbegehrende und Ausländer, die zum Wohnen in zentralen Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet sind, sowie
als Polizeibehörden: die Polizeiinspektionen sowie in den Städten Braunschweig und Hannover die Polizeidirektionen;
in Nordrhein-Westfalen die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte; kommen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht, so sind die Mitteilungen an die zuständige Polizeibehörde zu richten;
in Rheinland-Pfalz die Kreisordnungsbehörden, d.h. die Kreisverwaltungen in den Landkreisen und die Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten; zuständige Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien;
im Saarland das Landesverwaltungsamt;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.