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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
a)
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
b)
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
c)
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
a)
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
b)
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antraggegners, Schuldners);
c)
der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
d)
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) 1Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. 2Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. 3Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) 1Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. 2Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. 3Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. 4Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat.
Anmerkung: Zuständige Aufsichtsbehörden sind
in Baden-Württemberg:
Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Moltkestraße 50
76133 Karlsruhe
in Bayern:
Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
in Berlin:
Finanzamt für Körperschaften I
Bredtschneiderstraße 5
14057 Berlin
in Brandenburg:
Technisches Finanzamt Cottbus
Lipezker Straße 45, Haus 2
03048 Cottbus
in Bremen:
Finanzamt Bremen
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
in Hamburg:
Finanzamt Hamburg-Nord
Borsteler Chaussee 45
22453 Hamburg
in Hessen:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main
in Mecklenburg-Vorpommern:
Finanzamt Rostock
Möllner Straße 13
18109 Rostock
in Niedersachsen:
Landesamt für Steuern Niedersachsen
Waterloostraße 5
30169 Hannover
in Nordrhein-Westfalen:
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln, Tunisstraße 23, 50667 Köln
oder
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster, Albersloher Weg 250, 48155 Münster
in Rheinland-Pfalz:
Landesamt für Steuern
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz
im Saarland:
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
Am Stadtgraben 6-8
66111 Saarbrücken
in Sachsen:
Landesamt für Steuern und Finanzen
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
in Sachsen-Anhalt:
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Editharing 40
39108 Magdeburg
in Schleswig-Holstein:
Finanzamt Neumünster
Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster
in Thüringen:
Thüringer Finanzministerium
Ludwig-Erhard-Ring 7
99099 Erfurt