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Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
§ 3
Leistungen
(1) Abweichend von § 31 Abs. 6 der Satzung wird der Zuschlag zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ohne Einhaltung einer Wartezeit gewährt.
(2) Wird nach § 2 Abs. 1 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 5 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.