Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
Artikel 2
Anwendbare Vorschriften
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18 , 20 bis 24 und 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl S. 466, BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung im Land Hessen entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der Ingenieurkammer des Landes Hessen aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
(3) 1Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Hessen zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. 3§ 10 Abs. 3 des Hessischen Ingenieurkammergesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Ingenieurkammer die Ingenieurversorgung zur Zahlung uneinbringlicher Beitreibungskosten verpflichtet ist.