Inhalt
§ 76
Niederschrift über die Geschäftsprüfung
(1) 1Der Prüfungsbeamte legt die Ergebnisse der Prüfung in einer Niederschrift nach Vordruck GV 13 nieder. 2In der Niederschrift müssen auch die Geschäftsnummern der
- 1.
-
bei der Prüfung fehlenden Sonderakten,
- 2.
-
für die Akten- und Registerführung als nicht erledigt geltenden Sachen,
- 3.
-
nach § 75 Absatz 2 eingehend geprüften Sonderakten angegeben werden.
(2) 1Hat der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts die Prüfung nicht selbst vorgenommen, so ist ihm die Niederschrift unverzüglich vorzulegen. 2Er versieht sie mit einem Sichtvermerk.