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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 73
Beschränkung der Zahl der Geschäftsprüfungen
1Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann die Zahl der ordentlichen Geschäftsprüfungen für bestimmt bezeichnete Gerichtsvollzieher widerruflich bis auf eine Prüfung jährlich beschränken. 2Die Anordnung ist rückgängig zu machen, wenn sie im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten führt.