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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 68
Anzeigepflicht bei Steuerstraftaten
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, alle ihm dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, dem Finanzamt mitzuteilen (§ 116 AO).