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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 67
Amtshilfe
Die Gerichtsvollzieher sind den Finanzämtern und Hauptzollämtern gegenüber gemäß §§ 6, 93, 97 und 111 AO zur Auskunft und zur Amtshilfe verpflichtet.