Inhalt

GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 50
Reisetagebuch
(1) Das Reisetagebuch bildet die Grundlage für die Prüfung, ob dem Gerichtsvollzieher ein Reisekostenzuschuss gewährt werden kann (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 1).
(2) Das Reisetagebuch wird in Vierteljahresheften nach dem Vordruck GV 6 geführt.
(3) Das Reisetagebuch ist nicht zu führen, wenn der Gerichtsvollzieher auf einen Reisekostenzuschuss im Voraus allgemein schriftlich verzichtet.