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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 45
Äußere Form der Geschäftsbücher
1Die Geschäftsbücher sind in gebundener Form in Heften oder in Lose-Blatt-Form zu führen. 2Die Dienstregister I und II und die Kassenbücher I und II müssen mit laufenden Blattzahlen versehen sein.