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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 5
Dienstausweis
(1) Der Gerichtsvollzieher erhält einen Dienstausweis nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
(2) Dieser trägt ein Lichtbild des Inhabers (ohne Kopfbedeckung).
(3) Die Dienstausweise werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.
(4) Der Gerichtsvollzieher führt den Dienstausweis bei Amtshandlungen stets bei sich und zeigt ihn den Beteiligten bei Vollstreckungshandlungen unaufgefordert, bei sonstigen Amtshandlungen auf Verlangen vor.